Wenn Ihr Arbeitsverhältnis beendet wird und Sie aus dem Betrieb ausscheiden haben Sie Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.
Darin wird Ihnen entweder in Form eines einfachen Arbeitszeugnisses lediglich neben Ihren Personendaten der Anfang und Ende Ihrer Beschäftigung im Betrieb und in welcher Funktion Sie dort gearbeitet haben bestätigt. Weitergehende Beschreibungen enthält das einfache Zeugnis nicht.
Im Gegensatz dazu enthält das qualifizierte Zeugnis zusätzliche Beurteilungen in Bezug auf Führung gegenüber Vorgesetzten und Nachgeordneten sowie der Qualität Ihrer erbrachten Arbeitsleistung.
Ihr Arbeitgeber ist rechtlich verpflichtet das angeforderte Zeugnis grundsätzlich wohlwollend zu formulieren um Ihnen nicht unnötig das Erlangen eines neuen Arbeitsplatzes zu erschweren.
Leider halten sich viele Arbeitgeber an diese Bestimmung nicht oder verschlüsseln Ihr Zeugnis mit dem sog. Zeugniscode !
Im Klartext bedeutet das eine wohlklingende Formulierung wie : " Die Ihr/Ihm übertragende Aufgaben erfüllte Sie/Er zu unserer Zufriedenheit " gerade mal der Leistungsnote 4 entspricht
Oder .... " Die Führung und Leistung gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten war einwandfrei. " bedeutet das er/sie nur Probleme mit seinen Vorgesetzten hatte. Wäre in diesem Satz der Vorgesetzte an erster und die Mitarbeiter an zweiter Stelle genannt worden hätte diese Einschätzung die Note 1 wiedergespiegelt so ist es ein glatte 6 geworden.
Es gibt unzählige Kombinationsmöglichkeiten die oft selbst nur von Arbeitsrechtsexperten entschlüsselt werden können.
Ist ein schlechtes Zeugnis erst einmal erkannt und haben Sie sich nichts zuschulden kommen lassen, stehen die Chancen gut eine Abänderung der schlechten Zeugnispassagen auf dem Rechtsweg zu erwirken.
Tipp :
Warten Sie nicht zu lange, denn es existieren teilweise sehr kurze Ausschlussfristen. Das bedeutet daß Ihr Anspruch auf Änderung oder Erteilung eines Zeugnisses, sofern vertraglich vereinbart, schon nach 3 Monaten verfallen kann.