Die meisten Arbeitnehmer/innen glauben schon dann einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung zu haben wenn mann eine Kündigung erhält.
Leider ist dasein weit verbreiteter Irrglaube !!
Einen Rechtsanspruch auf Zahlung einer Abfindung aufgrund einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung existiert grundsätzlich nicht.
Dennoch gibt es Umstände die zur Zahlung einer Abfindung führen können ! -------------------------------------------------------------------------------------------- 1. Sie erhalten eine Abfindung wenn Ihr Betriebs- bzw. Personalrat im Zuge einer Betriebsschliessung und den damit zusammenhängenden Kündigungen mit dem Arbeitgeber einen sog. Sozialplan vereinbart hat. Existiert ein Arbeitnehmerinterssenvertretung ( Betriebs- bzw. Personalrat ) in Ihrem Betrieb oder Dienststelle nicht oder wird ein Sozialplan mit dem Arbeitgeber nicht vereinbart so gehen Sie in der Regel leer aus, es sei denn Punkt 2 kommt zum Tragen.
2. Die letzte Chance eine Abfindung zu erhalten besteht darin zu prüfen ob Ihre Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz sozial gerechtfertigt war. Auch Formfehler bei der Erteilung einer Kündigung können zur Unwirksamkeit und somit im Rahmen einer Kündigungschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht durch Urteil oder im Wege eines Vergleiches zu einer Abfindung führen. --------------------------------------------------------------------------------------------
> Grundsätzlich gilt jedoch :
Eine Abfindung wird es meist nur geben wenn sich im Wege eines arbeitsrechtlichen Klageverfahrens herausstellt, dass eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung nach Ansicht des Gerichts unwirksam ist. In diesem Fall müsste der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, zu den gleichen Konditionen wie vor Ausspruch der Kündigung, weiter beschäftigen ! Da in diesem Zusammenhang ein Arbeitgeber meistens auf keinen Fall das Arbeitsverhältnis fortführen will hat er nur durch Zahlung einer Abfindung, die verhandelbar ist, die Chance sich von der drohenden Verurteilung "freizukaufen".
>> Dabei hat sicht bei Gericht zur Ermittlung der Abfindungssumme folgende "Faustformel" durchgesetzt:
Ein halbes Monatsbruttogehalt multipliziert mit der Anzahl der Beschäftigungsjahre = Abfindungssumme
>>> Beispiel :
Herr Max Mustermann ist seit zehn Jahren im selben Betrieb beschäftigt, sein Verdienst Betrug zuletzt brutto EUR 2.000.- EUR
Die Hälfte von mtl. brutto 2.000.- EUR beträgt 1.000.- EUR mal 10 Beschäftigungsjahre = 10.000 EUR Abfindung